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Scheinverlängerung

Informationen zum Nachweis der fliegerischen Übung

Grundsätzlich ist Dein neuer Flugschein unbefristet gültig, solange eine "ausreichende fliegerische Übung" nachgewiesen ist.

LuftPersV § 45 Gültigkeit der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 wird unbefristet erteilt. […]
Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber
einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte UL, für Hängegleiter und Gleitsegel und andere vergleichbare Luftsportgeräte und für Sprungfallschirme in ausreichender fliegerischer Übung ist, die Einzelheiten werden vom Beauftragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt.


Die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestimmen, dass der Inhaber einer Lizenz für Gleitschirm oder Hängegleiter seine ausreichende fliegerische Übung nachweisen muss.

Der Nachweis der fliegerischen Übung gemäß LuftPersV § 45 Abs. 4 gilt als erbracht,

a) wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für Hängegleiter oder Gleitschirm eine Flugerfahrung von mindestens 10 Starts und Landungen innerhalb der letzten 36 Monate nachweisen kann (Anm. am besten durch ein Flugbuch. Erhältlich bei uns).

b) oder wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für Hängegleiter oder Gleitschirm turnusgemäß alle drei Jahre ab Ausstellungsdatum der Lizenz, innerhalb der letzten 12 Monate der 3-Jahres-Frist, einen einwandfreien Höhenflug als Überprüfungsflug vor einem Prüfer, Fluglehrer oder Beauftragten für Luftaufsicht durchführt. Der Überprüfungsflug ist schriftlich zu dokumentieren.

Wird der Nachweis der fliegerischen Übung weder nach a) noch nach b) erfüllt, muss der Inhaber der Lizenz eine Nachschulung* in einer Gleitschirm- oder Hängegleiterflugschule erfolgreich durchführen. Diese ist schriftlich zu dokumentieren und vom Ausbildungsleiter der Flugschule zu bestätigen.

Inhaber einer Passagierberechtigung für Hängegleiter oder Gleitschirm müssen alle 3 Jahre ab dem Ausstellungsdatum der Berechtigung, innerhalb der letzten 12 Monate der 3-Jahres-Frist, einen einwandfreien Höhenflug als Überprüfungsflug zusammen mit einem Passagier vor einem Fluglehrer oder Prüfer durchführen. Der Überprüfungsflug ist im Flugbuch zu dokumentieren. Bei Überschreiten der 3-Jahres-Frist muss eine Nachschulung* in einer Flugschule absolviert werden. Die Bestätigung und der Eintrag der neuen Gültigkeit erfolgt im Flugbuch.

Inhaber einer Passagierberechtigung müssen keinen separaten Checkflug für ihre einsitzige Lizenz (Grundlizenz, A- oder B-Schein) absolvieren. Der Passagiercheckflug gilt zugleich für die Grundlizenz, muss aber separat im Flugbuch eingetragen und bestätigt werden.

Bei allen gültigen Luftfahrerscheinen, die vor dem 1. Mai 2003 ausgestellt worden sind, beginnt am 1. Mai 2003 die dreijährige Frist. Die Inhaber dieser Luftfahrerscheine müssen den Überprüfungsflug zwischen dem 1. Mai 2005 und dem 30. April 2006 durchführen. Bei Lizenzen, die nach dem 1. Mai 2003 ausgestellt werden, beginnt die dreijährige Frist mit dem Ausstellungsdatum.

Der Nachweis der Teilnahme an Landes-, Staats-, Europa- oder Weltmeisterschaften, an einem vom DHV oder ÖAeC veranstalteten Wettbewerb (Junior/ Ladychallenge, deutsche oder österreichische Streckenflugmeisterschaft) sowie am OnlineContest ersetzt den Checkflug für die einsitzige Lizenz, wenn die Teilnahme im Zeitraum des zu absolvierenden Checkfluges erfolgt ist. Die entsprechenden Ranglisten als Nachweis der Teilnahme müssen einem Berechtigten (Fluglehrer, Prüfer, Beauftragten für Luftaufsicht) vorgelegt werden, der die Verlängerung der Lizenz im Flugbuch vornimmt.

*Nachschulung

Diese Nachschulung kann nur im Rahmen einer Flugschule stattfinden.

Die Flugschule stellt fest, ob der Pilot über die erforderlichen flugpraktischen Fähigkeiten verfügt, die einen sicheren Flugbetrieb gewährleisten.

Werden Mängel offensichtlich, sind diese Mängel durch geeignete Übungen unter Anleitung des Fluglehrers zu beheben.

Eine bestimmte Ausbildungsdauer oder die Art der Übungen ist seitens des Verbandes nicht vorgeschrieben.

Die Flugschule bestätigt dem Piloten das erfolgreiche Absolvieren der Nachschulung schriftlich und trägt die Nachschulung im Überprüfungsprotokoll ein, siehe Merkblatt "Überprüfungsflüge für Luftfahrerscheininhaber". Die neue 3-Jahresfrist beginnt mit diesem Datum.

Fragen zur Ausbildung: info@flugschule-mergenthaler.de

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